Verzeichnis · Art. 30

01 · Basis
Externer Datenschutzbeauftragter
Benannt nach Art. 37 DSGVO und § 38 BDSG. Beratung, Überwachung, Schulung, Kontakt zur Aufsichtsbehörde. Monatlich, mit fester Erreichbarkeit und Dokumentation an einem Ort.
Kostenloses ErstgesprächAuf einen Blick
- Rechtsgrundlage
- Art. 37 DSGVO in Verbindung mit § 38 BDSG
- Pflicht in Deutschland
- ab in der Regel mindestens 20 Personen, die ständig mit automatisierter Verarbeitung beschäftigt sind (§ 38 Abs. 1 Satz 1 BDSG)
- Pflicht unabhängig von der Personenzahl
- bei Verarbeitungen mit Datenschutz-Folgenabschätzung nach Art. 35 DSGVO oder geschäftsmäßiger Verarbeitung zum Zweck der Übermittlung (§ 38 Abs. 1 Satz 2 BDSG)
- Aufgabenkatalog
- Art. 39 Abs. 1 DSGVO, fünf Aufgaben von Beratung bis Behördenkontakt
- Zielgruppe
- Unternehmen bis zu 100 Mitarbeiter im DACH-Raum
- Reaktionszeit
- Antwort auf Anfragen innerhalb von zwei Werktagen
- Sprachen
- Deutsch und Englisch
- Abrechnung
- fester Monatsbetrag statt Stundenabrechnung
Was der externe Datenschutzbeauftragte übernimmt
Wenn im Alltag eine Frage kommt
Neues Tool, neuer Dienstleister, Kunde will Auskunft? Sie fragen, statt zu raten. Antwort in zwei Werktagen.
Wenn ein Mitarbeiter den Fehler macht
Geschult, dokumentiert, wiederholt. Der Fehler bleibt ein Einzelfall, nicht Ihre Haftung.
Die fünf Aufgaben nach Art. 39 DSGVO
Der Aufgabenkatalog steht nicht im Vertrag, sondern im Gesetz. Diese fünf Punkte schuldet ein Datenschutzbeauftragter, intern wie extern.
- a)Unterrichtung und Beratung von Verantwortlichem und Beschäftigten über ihre Pflichten nach der DSGVO und anderen Datenschutzvorschriften.
- b)Überwachung der Einhaltung der Verordnung, einschließlich Schulung der Mitarbeiter und Überprüfungen.
- c)Beratung im Zusammenhang mit der Datenschutz-Folgenabschätzung und Überwachung ihrer Durchführung.
- d)Zusammenarbeit mit der zuständigen Aufsichtsbehörde.
- e)Anlaufstelle für die Aufsichtsbehörde bei Fragen zur Verarbeitung, einschließlich vorheriger Konsultation.
Rechtsstand geprüft am 07. September 2026 auf dsgvo-gesetz.de. Diese Angaben sind allgemeine Information und ersetzen keine Rechtsberatung im Einzelfall.
Fristen, die im Ernstfall zählen
Drei Zahlen, die den Unterschied zwischen einem Vorgang und einem Verfahren ausmachen. Wir halten sie im Blick, damit im Ernstfall niemand rechnen muss.
72 Stunden
Meldung einer Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten an die Aufsichtsbehörde: unverzüglich und möglichst binnen 72 Stunden, nachdem sie bekannt wurde. Später heißt: mit Begründung für die Verzögerung.
Art. 33 Abs. 1 DSGVO
Ein Monat
Antwort auf den Antrag einer betroffenen Person, etwa eine Auskunft. Verlängerbar um weitere zwei Monate, wenn Komplexität oder Anzahl der Anträge es erfordern, mit Mitteilung innerhalb des ersten Monats.
Art. 12 Abs. 3 DSGVO
Bis 20 Mio. Euro
Oberer Bußgeldrahmen: bis zu 20 000 000 Euro oder bis zu 4 Prozent des weltweiten Jahresumsatzes, je nachdem, welcher Betrag höher ist. Der untere Rahmen liegt bei 10 000 000 Euro oder 2 Prozent (Art. 83 Abs. 4 DSGVO).
Art. 83 Abs. 5 DSGVO
Rechtsstand geprüft am 07. September 2026 auf dsgvo-gesetz.de. Diese Angaben sind allgemeine Information und ersetzen keine Rechtsberatung im Einzelfall.
Häufige Fragen zum Datenschutzbeauftragten
Er berät Geschäftsführung und Mitarbeiter, überwacht die Einhaltung der Datenschutzvorschriften, wirkt bei Datenschutz-Folgenabschätzungen mit, ist Anlaufstelle für Betroffene und arbeitet mit der Aufsichtsbehörde zusammen (Art. 39 DSGVO). Dazu kommt in der Praxis die Pflege der Pflichtdokumente: Verzeichnis, Verträge mit Dienstleistern, technische und organisatorische Maßnahmen, Löschkonzept.
In Deutschland, sobald in der Regel mindestens 20 Personen ständig mit der automatisierten Verarbeitung personenbezogener Daten beschäftigt sind (§ 38 Abs. 1 Satz 1 BDSG). Unabhängig von der Personenzahl besteht die Pflicht, wenn Verarbeitungen eine Datenschutz-Folgenabschätzung nach Art. 35 DSGVO erfordern oder Daten geschäftsmäßig zum Zweck der Übermittlung verarbeitet werden (§ 38 Abs. 1 Satz 2 BDSG). Auch unterhalb der Schwelle gelten alle übrigen Pflichten der DSGVO.
Ein interner Datenschutzbeauftragter bindet Arbeitszeit, braucht laufende Fortbildung und genießt bei Pflicht-Benennung besonderen Kündigungsschutz (§ 6 Abs. 4 BDSG). Ein externer bringt Fachkunde und Werkzeuge mit, kostet einen festen Monatsbetrag und lässt sich mit dem Vertrag beenden. Für Unternehmen bis zu 100 Mitarbeiter ist die externe Lösung meist die wirtschaftlichere.
Die übernehmen wir. In der Analyse sichten wir Ihr vorhandenes Verzeichnis, Verträge, Richtlinien und Schulungsnachweise, prüfen sie auf Aktualität und führen sie in das System über. Nichts wird doppelt gemacht.
Auf Anfragen antworten wir innerhalb von zwei Werktagen. Bei einer gemeldeten Datenschutzverletzung zählt die gesetzliche Frist: Die Meldung an die Aufsichtsbehörde muss unverzüglich und möglichst binnen 72 Stunden nach Bekanntwerden erfolgen (Art. 33 Abs. 1 DSGVO).
So geht es nach dem Erstgespräch weiter
Erstgespräch
30 Minuten, kostenlos und unverbindlich. Sie schildern die Lage, wir stellen die richtigen Fragen.
Angebot
Innerhalb von 48 Stunden ein festes Angebot, passend zu Größe und Prozessen Ihres Unternehmens.
Start
Nach Zusage beginnt die Analyse. Sie erfahren vorab, was wir brauchen und wie lange es dauert.
Weitere Leistungen
Beginnen wir mit Klarheit.
Kostenloses Erstgespräch, 30 Minuten. Sie beschreiben, wo Sie stehen, wir sagen, was zu tun ist.
Erstgespräch anfragen